WILLKOMMEN BEI DER FIRMA DAUSCH  

 

 

Allgemeine Bedingungen der Fa. Ewald Dausch Gerüstbau GmbH für Montage und Vermietung von Gerüsten


1 Allgemeines

1.1 Die Erstellung von Gerüsten erfolgt grundsätzlich zu den nachstehenden Bedingungen. Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Verträge, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.

1.2 Der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen / Einkaufsbedingungen des Auftraggebers widersprechen wir ausdrücklich.

1.3 Es gelten darüber hinaus, wenn nicht anders vereinbart, die entsprechenden Bestimmungen der VOB/C in der jeweils gültigen Fassung und die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen und gesetzlichen Bestimmungen als vereinbart.

Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage.

2.Auftragserteilung

2.1 Alle Bestellungen werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend.

2.2 Unsere Angebote und Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Besteller besonders darauf hingewiesen, davon aus, dass die Gerüststellung ohne besondere Erschwernisse erfolgen kann. Folgende, beispielhaft genannte Erschwernisse werden gesondert berechnet: Unebenes, unverdichtetes Gelände, unzulängliche Zufahrt zur Montagestätte mit LKW, Sonderverankerung (außerhalb Aufbau & Verwendungsanleitung des Herstellers), freistehende Gerüste, Herstellung von Überbrückungen etc.

2.3 Die Gerüstmontagen sind grundsätzlichen in einem Zuge, ohne Unterbrechungen durchzuführen. Teilmontagen und –Teildemontagen sind soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gesondert zu vergüten.

2.4 Grundsätzlich nicht im Angebot enthalten sind: Erstellung von Standsicherheitsnachweisen und statischen Berechnungen, Gebühren für Genehmigungen und Sondernutzungen von Stellflächen, Verkehrssicherung und Beleuchtung von Gerüsten.

3 Benutzung von Gerüsten

3.1 Es dürfen nur von uns mit Freigabeschein freigegebene Gerüste benutzt werden.

3.2 Jede Veränderung am Gerüst durch den Nutzer ist unzulässig.

3.3 Das Gerüst kann nach vorheriger Absprache mit Werbung genutzt werden.

4. Aufmaß und Abrechnung

4.1 Diese erfolgen nach VOB/B und VOB/C – DIN 18299, DIN 18451. Die Auftragssumme

enthält, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, eine Grundvorhaltezeit von 4 Wochen.

4.2 Bei einer Gerüststellung unter 150 m² berechnen wir eine Fahrtpauschale jeweils für den Auf- und Abbau. Die Höhe der Fahrtpauschale richtet sich nach der Entfernung der Baustelle vom Standort Röttenbach.

5. Zahlungskonditionen

5.1 Nach Übergabe des Gerüstes an den Auftraggeber wird eine Abschlagsrechnung i.H. von 80% des Auftragswertes fällig.

5.2 Bei einer Standzeit von mehr als 4 Wochen werden der Mietzins und etwaige Sonderleistung monatlich abgerechnet.

5.3 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen Ansprüche des Kunden sind nur im Hinblick auf Ansprüche und Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

5.4 Ist der Kunden kein Verbraucher, so kommt dieser 14 Tage nach Zugang unserer Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Versendung mit der Briefpost wird der Zugang drei Tage nach der Aufgabe zur Post vermutet, dem Kunden steht es jedoch offen, kann einen späteren Zugang zu beweisen.

6. Pflichten des Bestellers

6.1 Der Besteller hat uns beschädigtes oder abhanden gekommenes Material/Gerät zu ersetzen. Wird ein Gerüst beschädigt, ohne dass wir dies zu vertreten haben oder ohne dass die Gefahr für die Beschädigung vom Gerüst ausgegangen ist, hat der Besteller den Materialneuwert zzgl. dem Aufwand für die Beschaffung zu erstatten.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Umkleideräume und sanitäre Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

6.3 Die Gerüste sind vor grober Verschmutzung zu schützen, im Falle von Verputz- und Betonier- oder Betonsanierungsarbeiten abzudecken und abzukleben. Die Gerüste sind in jedem Fall gereinigt und frei von Rückständen und Abfällen besenrein zu übergeben.

6.4 Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle vor dem Gebrauch.

Jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).

Dabei kontrolliert die qualifizierte Person des jeweiligen Gerüstnutzers

-die Eignung des Gerüstes für die vom Gerüst aus vorzunehmenden Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Plans für den Gebrauch durch den Gerüstnutzer nach Nummer 4.1.3 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BetrSichV) und

-die Wirksamkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 BetrSichV).

Dabei ist die Inaugenscheinnahme auf Grundlage der Kennzeichnung des Gerüstes und gegebenenfalls eines Prüfprotokolls des Gerüsterstellers durchzuführen.

Erforderliche Inaugenscheinnahmen müssen von einer qualifizierten Person nach Nummern 4.3.3 und 2.9 durchgeführt werden. Die Inaugenscheinnahme hat den Zweck, sich von der sicheren Funktion in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung der Gerüste zu überzeugen:

-Es ist die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck als Arbeits- oder Schutzgerüst unter Berücksichtigung der Last-, Breiten- und Höhenklassen festzustellen.

-Wird das Gerüst von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander gebraucht, hat jeder Arbeitgeber sicherzustellen, dass die vorgenannte Inaugenscheinnahme durchgeführt wird. Dabei können stellvertretend für den jeweiligen Arbeitgeber Dritte mit regelmäßigen Inaugenscheinnahmen der Gerüste beauftragt werden.

Ausführung nach den Technischen Regeln der TRBS 2121- Teil 1.

7 Schadenersatz und Haftung

7.1 Etwaige durch uns oder unsere Mitarbeiter verursachten Schäden sind innerhalb von 3 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen, danach verfallen alle sich hieraus ergebenden Ansprüche. Schadensersatzansprüche, die weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen werden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen beziehen, werden ausgeschlossen.

7.2 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mietmängel wird ausgeschlossen.

8. Freigabe von Gerüsten zum Abbau

8.1 Die Freigabe zum Gerüstabbau hat mindestens 3 Werktage vorab schriftlich zu erfolgen.

8.2 Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

8.3 Können freigemeldete Gerüste aus irgendeinem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

9. Verbindlichkeit dieser Bedingungen

Sollten einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

10.Gerichtsstand ist Erlangen